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Der Deko-Unfall und die Unfallversicherung
Tauchtypische Gesundheitsschäden im Lichte des Versicherungsrechts
Immer wieder stellt sich die Frage, ob der gefürchtete Dekompressionsunfall (sog. Caissonkrankheit) von der privaten Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Frage, ob es sich beim Deko-Unfall um einen „Unfall“ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wesensmerkmal eines „Unfalls“ im Sinne des § 1 III AUB (2008) ist, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
Der Deko-Unfall/Caissonkrankheit wird durch zu schnelles Auftauchen hervorgerufen, wenn der gelöste Stickstoff in kleinen Bläschen in das Gewebe und die Blutbahn ausperlt, was Lähmungen, Verkrüppelungen u.U. sogar den Tod zur Folge haben kann. Zum einen wird dies den inneren Vorgängen im Körper zugerechnet und damit ein „Unfall“ verneint, zum anderen werden alle Gesundheitsschäden, die durch zu schnelles Auf- und Abtauchen durch Veränderung der Druckverhältnisse oder der Sauerstoff-Stickstoff-Konzentration entstehen, als ein von außen wirkendes Ereignis und damit als „Unfall“ angesehen (so u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 1995, Az.: 19 U 283/94, veröffentlicht in VersR 1996, S. 364).
Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um ein plötzliches Ereignis handelt, welches von außen auf den Körper. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejahte in vorbezeichnetem Urteil die Plötzlichkeit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, welches auch noch Vorgänge von zwei Stunden Dauer als „plötzlich“ einstufte, sofern der Verunfallte den Schaden nicht erartet haben durfte (OLG München, VersR 1983, S. 127) sowie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, wonach es unerheblich sei, ob der Versicherte das auf ihn einwirkende Ereignis bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen können oder müssen (OLG Köln, r+s 1990, S. 33). Demzufolge sei die Caissonkrankheit ebenso als „plötzlich“ einzustufen.
Problematisch war auch die Frage, ob sie den „inneren Vorgängen im Körper“ zuzuordnen ist. Im Ergebnis hielt das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass es keinen Unterschied mache, ob dem Geschädigten eine lebensfeindliche Substanz von außen zugeführt (erhöhter Druck) oder aber eine von außen lebensnotwendige entzogen werde (in der Umgebung vorhandener Unterdruck der im Körper zu Veränderungen führt). Denn auch im letzteren Fall werde die körperinnere Veränderung durch äußere Faktoren ausgelöst.
Weitere Informationen rund ums Taucherrecht gibt es bei:
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Ernst-Augustin-Str. 2, 12489 Berlin
E-Mail: kanzlei[at]rechtsanwalt-blum.de
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Rechtstipps für Sondengänger und Schatztaucher
Der Normzweck des Fundrechts ist es einerseits, die Eigentumsrechte des Verlierers zu schützen, andererseits für den Fall, dass der Verlierer unbekannt bleibt, einen originären Eigentumserwerb des Finders zu ermöglichen und damit die Eigentumsordnung zu bereinigen. Dazu wurde ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Anzeige- und Erhaltungspflichten geschaffen und es findet sich ein besonderer Tatbestand des Eigentumserwerbs an Fundsachen im Sachenrecht des BGB. Das bürgerlich-rechtliche Eigentumsrecht wird in einigen Bundesländern durch das öffentlich-rechtliche Denkmalschutzrecht verdrängt. Die Denkmalschutzgesetze enthalten teilweise eine Regelung – das sog. Schatzregal – der das Eigentumsrecht am Schatzfund dem Staat zuweist. Nachfolgend sollen Fund, Schatzfund und der denkmalschutzrechtliche Fundbegriff vorgestellt und voneinander abgegrenzt werden sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten erörtert werden.
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Tauchtypische Gesundheitsschäden im Lichte des Versicherungsrechts
Immer wieder stellt sich die Frage, ob der gefürchtete Dekompressionsunfall (sog. Caissonkrankheit) von der privaten Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Frage, ob es sich beim Deko-Unfall um einen „Unfall“ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wesensmerkmal eines „Unfalls“ im Sinne des § 1 III AUB (2008) ist, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
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Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug
Hat man einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug wegen Verspätung auch dann, wenn bei der Buchung die Umsteigezeit vom Fluggast sehr kurz bemessen wurde?
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Fluggastrechte: Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung eines Fluges
Bei einem Zeitablauf von 22 Stunden zwischen geplantem und tatsächlichen Abflug ist nicht mehr von einer Verspätung, sondern von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen (AG Frankfurt, Az.: 30 C 1726/06-75).
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Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vom 19. November 2009
Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2006 in Kraft. Sie regelt die Fluggastrechte bei Flügen, die von einer EG-Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten oder von Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EG-Gebiet fliegen. Die Verordnung umfasst auch Flüge mit sogenannten Billigfliegern. Die Verordnung ist in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, so dass jeder EU-Bürger Ansprüche aus der Verordnung vor nationalen Gerichten einklagen kann.
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Wann verjähren Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung?
Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB.
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Vulkanausbruch auf Island: Ist die Belastung mit Kosten für Ersatzrückbeförderung oder zusätzlichen Unterkunftskosten durch Reiseveranstalter zulässig?
Vielen Reisenden sind durch den Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajoekull erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden. Die Aschewolke legte den europäischen Flugverkehr lahm und die Reisenden saßen unfreiwillig im Zielgebiet fest. Nun versuchen viele Veranstalter sowohl die zusätzlichen Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen sowie die im Rahmen der Rückbeförderung entstandenen Mehrkosten von den Reisenden zurückzuverlangen.
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Tauchverbot für Schlachtensee und Krumme Lanke teilweise aufgehoben
Im vergangenen Jahr wurde ein Tauchverbot für den Schlachtensee und die Krumme Lanke erlassen. Das ganzjährige Tauchverbot wurde mittlerweile gelockert und am 19. Januar 2009 eine eingeschränkte Erlaubnis erteilt (Abl. Nr. 5/30.01.2009, S. 300 f.).
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Tauchunfall – Was nun? - Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Blum zu den Grundzügen des Haftungsrechts im Tauchsport
Tauchunfälle gehören leider zu den negativen Begleiterscheinungen des Tauchsports. Sie zwar selten, doch kann man auch bei noch so guter Ausbildung jederzeit Beteiligter eines Tauchunfalls werden. Welche Hilfeleistung ist erforderlich und zumutbar? Gibt es eine Verpflichtung zur Selbstgefährdung, um einen verunfallten Taucher zu retten? Welche Rechte und Pflichten hat man, wer zahlt die Rettungskosten und mit welcher Versicherung kann man welches Risiko absichern? Diese und andere Fragen beantwortet Rechtsanwalt Dr. Blum am 26. Mai 2016 auf der Veranstaltung „Tauchunfall – Was nun“ im Sporttauchermuseum Berlin.
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Ihre Rechte als Flugpassagier - Bis zu 600 EUR Entschädigung bei Nichtbeförderung, Verspätung oder Flugannullierung
10 Fragen und Antworten rund ums Thema Fluggastrechte - Eine Flugverspätung oder gar Annullierung eines Fluges ist ärgerlich, egal ob man in den Urlaub fliegt oder geschäftlich unterwegs ist. Nach der EU-Fluggastverordnung (EU-Verordnung 261/2004) haben Passagiere bei Nichtbeförderung, großer Verspätung oder Annullierung des Fluges einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung sowie Versorgungsleistungen gegen die ausführende Fluggesellschaft.
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