Wann verjähren Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung?
Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB . Die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az.: Xa ZR 61/09).
Allerdings lies der BGH die Frage offen, ob dies auch bei der Annullierung eines Fluges im Rahmen einer Pauschalreise gilt oder ob dann die zeitlichen Grenzen des § 651 g Abs. 2 BGB zu beachten sind.
Weitere Artikel zu diesem Thema auf unserer Homepage:
„Fluggastrechte: Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung eines Fluges“
„Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vom 19. November 2009“
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