Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug
Vulkanausbruch auf Island: Ist die Belastung mit Kosten für Ersatzrückbeförderung oder zusätzlichen Unterkunftskosten durch Reiseveranstalter zulässig?
Vielen Reisenden sind durch den Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajoekull erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden. Die Aschewolke legte den europäischen Flugverkehr lahm und die Reisenden saßen unfreiwillig im Zielgebiet fest. Nun versuchen viele Veranstalter sowohl die zusätzlichen Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen sowie die im Rahmen der Rückbeförderung entstandenen Mehrkosten von den Reisenden zurückzuverlangen. Die verlangten Mehrkosten sollten nicht ungeprüft überwiesen werden. In formularmäßigen Schreiben behaupten einige Reiseveranstalter, dass bereits im Zielgebiet die Reiseverträge wegen höherer Gewalt gekündigt wurden, obwohl noch am Urlaubsort erklärt wurde, dass die Reise weiterverläuft und Zusatzbelastungen für die Urlauber nicht anfallen.
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen (vgl. § 651 j Abs. 1 BGB). Der Reiseveranstalter verliert im Falle der Kündigung den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind gem. § 651 j Abs. 2 BGB von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Ist der Vertrag wirksam gekündigt worden, so hat der Veranstalter lediglich einen Anspruch auf Entschädigung der bis zur Kündigung entstandenen Kosten. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich angefallen sind.
Für Fragen rund ums Reiserecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Ernst-Augustin-Str. 2, 12489 Berlin
E-Mail: kanzlei[at]rechtsanwalt-blum.de
Website: www.rechtsanwalt-blum.de
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Rechtstipps für Sondengänger und Schatztaucher
Der Normzweck des Fundrechts ist es einerseits, die Eigentumsrechte des Verlierers zu schützen, andererseits für den Fall, dass der Verlierer unbekannt bleibt, einen originären Eigentumserwerb des Finders zu ermöglichen und damit die Eigentumsordnung zu bereinigen. Dazu wurde ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Anzeige- und Erhaltungspflichten geschaffen und es findet sich ein besonderer Tatbestand des Eigentumserwerbs an Fundsachen im Sachenrecht des BGB. Das bürgerlich-rechtliche Eigentumsrecht wird in einigen Bundesländern durch das öffentlich-rechtliche Denkmalschutzrecht verdrängt. Die Denkmalschutzgesetze enthalten teilweise eine Regelung – das sog. Schatzregal – der das Eigentumsrecht am Schatzfund dem Staat zuweist. Nachfolgend sollen Fund, Schatzfund und der denkmalschutzrechtliche Fundbegriff vorgestellt und voneinander abgegrenzt werden sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten erörtert werden.
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Tauchtypische Gesundheitsschäden im Lichte des Versicherungsrechts
Immer wieder stellt sich die Frage, ob der gefürchtete Dekompressionsunfall (sog. Caissonkrankheit) von der privaten Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Frage, ob es sich beim Deko-Unfall um einen „Unfall“ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wesensmerkmal eines „Unfalls“ im Sinne des § 1 III AUB (2008) ist, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
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Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug
Hat man einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug wegen Verspätung auch dann, wenn bei der Buchung die Umsteigezeit vom Fluggast sehr kurz bemessen wurde?
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Fluggastrechte: Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung eines Fluges
Bei einem Zeitablauf von 22 Stunden zwischen geplantem und tatsächlichen Abflug ist nicht mehr von einer Verspätung, sondern von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen (AG Frankfurt, Az.: 30 C 1726/06-75).
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Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vom 19. November 2009
Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2006 in Kraft. Sie regelt die Fluggastrechte bei Flügen, die von einer EG-Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten oder von Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EG-Gebiet fliegen. Die Verordnung umfasst auch Flüge mit sogenannten Billigfliegern. Die Verordnung ist in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, so dass jeder EU-Bürger Ansprüche aus der Verordnung vor nationalen Gerichten einklagen kann.
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Wann verjähren Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung?
Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB.
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Tauchverbot für Schlachtensee und Krumme Lanke teilweise aufgehoben
Im vergangenen Jahr wurde ein Tauchverbot für den Schlachtensee und die Krumme Lanke erlassen. Das ganzjährige Tauchverbot wurde mittlerweile gelockert und am 19. Januar 2009 eine eingeschränkte Erlaubnis erteilt (Abl. Nr. 5/30.01.2009, S. 300 f.).
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