Rechtstipps für Sondengänger und Schatztaucher
Der Normzweck des Fundrechts ist es einerseits, die Eigentumsrechte des Verlierers zu schützen, andererseits für den Fall, dass der Verlierer unbekannt bleibt, einen originären Eigentumserwerb des Finders zu ermöglichen und damit die Eigentumsordnung zu bereinigen. Dazu wurde ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Anzeige- und Erhaltungspflichten geschaffen und es findet sich ein besonderer Tatbestand des Eigentumserwerbs an Fundsachen im Sachenrecht des BGB. Das bürgerlich-rechtliche Eigentumsrecht wird in einigen Bundesländern durch das öffentlich-rechtliche Denkmalschutzrecht verdrängt. Die Denkmalschutzgesetze enthalten teilweise eine Regelung – das sog. Schatzregal – der das Eigentumsrecht am Schatzfund dem Staat zuweist. Nachfolgend sollen Fund, Schatzfund und der denkmalschutzrechtliche Fundbegriff vorgestellt und voneinander abgegrenzt werden sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten erörtert werden.
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Der Deko-Unfall und die Unfallversicherung
Tauchtypische Gesundheitsschäden im Lichte des Versicherungsrechts
Immer wieder stellt sich die Frage, ob der gefürchtete Dekompressionsunfall (sog. Caissonkrankheit) von der privaten Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Frage, ob es sich beim Deko-Unfall um einen „Unfall“ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wesensmerkmal eines „Unfalls“ im Sinne des § 1 III AUB (2008) ist, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
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Reiserecht & Fluggastrechte
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Bei einem Zeitablauf von 22 Stunden zwischen geplantem und tatsächlichen Abflug ist nicht mehr von einer Verspätung, sondern von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen (AG Frankfurt, Az.: 30 C 1726/06-75).
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Bisher wurde in der Instanzrechtsprechung vertreten, dass auch Babys und Kleinkinder unter 2 Jahren, die keinen Sitzplatzanspruch haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11). Nunmehr hat der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2015 (Az.: X ZR 35/14) klargestellt, dass kostenlos reisende Fluggäste bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004/EG haben.
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Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 14. November 2014 (Rechtssache C-394/14) die Rechte von Passagieren bei Flugverspätungen erneut gestärkt. Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaften Entschädigungen für große Verspätungen zahlen müssen, die auf technischen Problemen im normalen Alltagsgeschäft beruhen.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im Verfahren C-452 /13 erneut mit der Frage zu beschäftigen, wann Flugpassagieren ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung (Verordnung Nr. 261/2004/EG) zusteht.
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Das Amtsgericht Wedding hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (FluggastVO) auch zu leisten sind, wenn die Flugverspätung darauf beruht, dass ein Gepäckband des Flughafens defekt war.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in zwei aktuellen Urteilen vom 12. Juni 2014 (Az.: X ZR 104/13 und X ZR 121/13) mit der Frage zu beschäftigen, ob Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (FluggastVO) auch zu leisten sind, wenn die Annullierung des Fluges auf einen Generalstreik bzw. einen Radarausfall zurückzuführen ist. Die Richter des X. Senats haben entschieden, dass sowohl der Streik als auch der Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO sind. Folge ist, dass das Luftverkehrsunternehmen davon befreit ist, Ausgleichszahlungen zu leisten.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. September 2013 (Az.: X ZR 123/10) entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung (Verordnung Nr. 261/2004/EG) auch dann besteht, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Verspätung des Zubringerfluges ein nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Es bekräftigte seine Rechtsprechung, dass die Verspätung am Endziel maßgeblich ist und nicht der Zeitpunkt des Abflugs.
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Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 24. September 2013 (Az.: X ZR 129/12 und X ZR 160/12) klargestellt, dass ein Vogelschlag einen außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellen kann. Die Karlsruher Richter weisen darauf hin, dass ein Vogelschlag ein von außen auf den Flugverkehr einwirkendes Ereignis darstellt, welches für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar ist. Folge ist, dass die Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen haben, wenn sich die infolge des Vogelschlags eintretende Verspätung oder Annullierung nicht hätte vermeiden lassen.
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Landet das Flugzeug nicht am geplanten Zielflughafen, sondern auf einem Ausweichflughafen, so liegt reiserechtlich eine Annullierung des Fluges im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor. Dies gilt auch dann, wenn die Fluggäste in einem von der Fluggesellschaft gestellten Bus zum Zielflughafen weiterbefördert werden. Es handelt sich dann um eine anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b), lit c) der EU-Fluggastverordnung, die eine Annullierung gerade voraussetzt. Die Fluggäste haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (AG Rüsselsheim, Urteil vom 25. Juli 2012, Az.: 3 C 1132/12 (36)).
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Nach der Fluggastrechtverordnung (Verordnung Nr. 261/2004/EG) haben Fluggäste bei Annullierung, Überbuchung oder großer Flugverspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die ausführende Fluggesellschaft. Bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 km beträgt die Pauschalentschädigung 250,00 EUR. Für weitere Strecken innerhalb der EU oder bis 3.500 km beträgt sie 400,00 EUR und bei Flugstrecken über 3.500 km sogar 600,00 EUR. Die Entschädigung wird unabhängig vom Flugpreis gezahlt. Sie gilt auch bei sogenannten Billigfliegern.
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Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Kraft. Sie regelt die Fluggastrechte bei Flügen, die von einer EG-Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten oder von Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EG-Gebiet fliegen. Die Verordnung umfasst auch Flüge mit sogenannten Billigfliegern. Die Verordnung ist in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, so dass jeder EU-Bürger Ansprüche aus der Verordnung vor nationalen Gerichten einklagen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich nun in zwei Verfahren mit der Frage, ob die Ausgleichsansprüche auch bei verspäteten Anschlussflügen außerhalb der Europäischen Union in Betracht kommen (Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12).
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2012 die Fluggastrechte erneut gestärkt. Das Gericht hat zum einen klargestellt, dass der in der Fluggastrechteverordnung (EG-Verordnung Nr. 261/2004) definierte Begriff ?Annullierung? dahingehend auszulegen ist, dass er nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Es kommt also nicht auf die Verspätung des Abflugs, sondern auf die Ankunftsverspätung an.
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Bei einem Zeitablauf von 22 Stunden zwischen geplantem und tatsächlichen Abflug ist nicht mehr von einer Verspätung, sondern von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen (AG Frankfurt, Az.: 30 C 1726/06-75).
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Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Kraft. Danach kann bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung des Fluges wahlweise ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind) und ein pauschaler Entschädigungsanspruch. Gilt dies auch für die Schweiz, obwohl sie kein EU-Mitgliedstaat ist?
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Verlust, Verspätung oder Beschädigung bei der Gepäckbeförderung sind neben Annullierungen und Verspätungen von Flügen die am häufigsten aufgetretenen Probleme mit denen sich Flugreisende konfrontiert sehen. Welche Rechte hat man als Passagier?
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 13. März 2012 (Az.: X ZR 127/11) ein Verfahren ausgesetzt, in dem er sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob eine Fluggesellschaft Passagiere entschädigen muss, wenn diese wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen. Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche des Fluggastes zurückgewiesen. Sie vertreten die Auffassung, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerfluges verpasst, kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastverordnung zusteht, da Zubringerflug und Anschlussflug grundsätzlich isoliert zu betrachten sind (vgl. AG Wedding, Urteil vom 31.03.2011, Az.: 8a C 10/10 und LG Berlin, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 85 S 113/11).
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Eine ausgleichspflichtige Verspätung liegt vor, wenn der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von mehr als 3 Stunden erlitten hat und auch das Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Es muss neben der Ankunfts- auch eine Abflugverspätung vorliegen. Der Ausgleichsanspruch beträgt 250 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km. Fraglich ist aber, ob ein Fluggast den Ausgleichsanspruch auch geltend machen kann, wenn der Start am Abflughafen pünktlich erfolgte, aber eine große Verspätung infolge einer Zwischenlandung eintritt.
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